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   LSG Bayern, 26.04.2001 - L 18 U 252/96   

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https://dejure.org/2001,19651
LSG Bayern, 26.04.2001 - L 18 U 252/96 (https://dejure.org/2001,19651)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26.04.2001 - L 18 U 252/96 (https://dejure.org/2001,19651)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26. April 2001 - L 18 U 252/96 (https://dejure.org/2001,19651)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 von Hundert wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles (Rückenleiden infolge eines Sturzes aus drei Metern Höhe durch ein Flachdach) ; Weitere Unfallfolge der "Geruchs- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus LSG Bayern, 26.04.2001 - L 18 U 252/96
    Ein solcher liegt nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsbegriff nur dann vor, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens bewirkt hat (BSGE 1, 72, 76; 12, 242, 245; 38, 127, 129; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4.Aufl, Anm 3, 3.4 zu § 548 RVO).
  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

    Auszug aus LSG Bayern, 26.04.2001 - L 18 U 252/96
    Ein solcher liegt nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsbegriff nur dann vor, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens bewirkt hat (BSGE 1, 72, 76; 12, 242, 245; 38, 127, 129; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4.Aufl, Anm 3, 3.4 zu § 548 RVO).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus LSG Bayern, 26.04.2001 - L 18 U 252/96
    Ein solcher liegt nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsbegriff nur dann vor, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens bewirkt hat (BSGE 1, 72, 76; 12, 242, 245; 38, 127, 129; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4.Aufl, Anm 3, 3.4 zu § 548 RVO).
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